Wer hat Anspruch auf Altersvorsorgezulage?
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben nachfolgend genannte, rentenversicherungspflichtige Personen (§?10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen: C-269/07)[1] dürfen Arbeitnehmer, die in der Bundesrepublik arbeiten,
aber im Ausland wohnen, in den Versichertenkreis aufgenommen werden. Riester-Sparer mussten bis zu dieser Entscheidung die Förderung zurückzahlen,
wenn sie ihren Lebensabend im Ausland verbrachten. Die Richter sahen darin einen Versto ß gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit innerhalb der EU.
Unmittelbar zulageberechtigte Personen
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rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
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uvm.
Mittelbar zulageberechtigte Personen
Ehepartner/Lebenspartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten ebenfalls Zulagen, auch wenn sie in eigener Person nur mittelbar berechtigt sind und in
ihren Altersvorsorgevertrag mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen (§?79 Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung[2][3]). Voraussetzung ist,
dass sie nicht selbst unmittelbar förderberechtigt sind, nicht dauernd vom Partner getrennt leben und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum haben (§?79 Satz 2 EStG).
Nicht zulagenberechtigte Personen
Nicht anspruchsberechtigt sind:
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nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
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Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Architekten -
sogenannte verkammerte Berufe),
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Seit 2013: Geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Job), die der Zahlung an die gesetzliche Rentenversicherung widersprochen haben,
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Bis Ende 2012: geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte (400-Euro.Job), die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene
Beiträge aufstocken,
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Altersrentner,
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Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit und
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Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.